Mit dem Reisegewerbe handelt es sich um eine Form der gewerblichen Tätigkeit, für die eine spezielle Erlaubnis benötigt wird und die eigens gesetzlich geregelt ist.
Es können viele verschiedene Tätigkeiten im Reisegewerbe ausgeübt werden: Es ist möglich, Waren zu verkaufen sowie Dienstleistungen zu erbringen. Das Problem ist, dass Reisegewerbetreibende nicht selten von Ordnungsämtern oder Handwerkskammern kontrolliert, verfolgt und der Schwarzarbeit angeklagt werden, wenn sie Arbeiten ausführen, die laut Handwerksordnung (HwO) meisterpflichtig sind.
Der Reisegewerbetreibende ist jedoch nicht der HwO, sondern der Gewerbeordnung verpflichtet! Der Vorteil ist, dass jeder Reisegewerbetreibende alle handwerklichen Tätigkeiten gemäß § 55 GewO ausüben darf. Sofern in der Reisegewerbekarte ausgewiesen, können grundsätzlich alle handwerklichen Tätigkeiten auch im Reisegewerbe ausgeübt werden. Die entscheidende gesetzliche Auflage für Reisegewerbetreibende besteht darin, dass „die Inititative zur Erbringung der Leistung vom Anbieter ausgeht“ (Urteil des Bundesverfassungsgerichtes vom 27.9.2000). Somit stellte das Bundesverfassungsgericht klar, dass der Unterschied zwischen dem Reisegewerbe und dem stehenden Gewerbe nur darin besteht, dass der Reisegewerbetreibende auf den Kunden zugeht und im stehenden Gewerbe der Kunde zum Handwerker kommt und um Aufträge nachfragt. Ein weiteres Urteil bekräftigt die Betreibung von unserer Website (OLG-FRANKFURT-AM-MAIN – Aktenzeichen: 6 U 178/08).
Für uns ist das Reisegewerbe keine Verlegenheitslösung, sondern vor allem eine Zugeständnis zur alten Handwerkskunst.
Wir beziehen uns auf die grundgesetzlich verankerte Berufsausübungsfreiheit (Art. 12 Abs. 1GG).
Das Reisegewerbe wird in Teil III der Gewerbeordnung geregelt. Dort ist das Reisegewerbe folgendermaßen definiert (§ 55 GewO):
Ein Reisegewerbe betreibt, wer gewerbsmäßig ohne vorhergehende Bestellung außerhalb seiner gewerblichen Niederlassung (§ 42 Abs. 2) oder ohne eine solche zu haben 1. selbständig oder unselbständig in eigener Person Waren feilbietet oder Bestellungen aufsucht (vertreibt) oder ankauft, Leistungen anbietet oder Bestellungen auf Leistungen aufsucht oder 2. selbständig unterhaltende Tätigkeiten als Schausteller oder nach Schaustellerart ausübt.
Die Beschränkungen handwerklicher Berufsausübung durch den Meisterzwang bestehen nach der Handwerksordnung nur für das so genannte“stehende Gewerbe“
– nicht für das Reisegewerbe.
In §1 HwO heißt es:
„(1) Der selbstständige Betrieb eines zulassungspflichtigen Handwerks als stehendes Gewerbe ist nur den in der Handwerksrolle eingetragenen natürlichen und juristischen Personen und Personengesellschaften gestattet.“
Da die Tätigkeit im Reisegewerbe nicht in die Handwerksrolle eingetragen wird, ist sie vom Meisterzwang nicht betroffen.